Meine Rechte bei der Auto-Reparatur

Beauftragt man eine Werkstatt mit der Reparatur seines Autos, kommt es gelegentlich zu ärgerlichen Problemen. Mal wird falsch repariert und es kommt zu einem großen Folgeschaden. Ein bekanntes Beispiel bildet hier der fehlerhafte Zahnriemenwechsel, der zu kapitalen Motorschäden führen kann. Mal findet die Werkstatt den Fehler nicht und sucht und sucht und sucht - und schickt dann eine hohe Rechnung. Mal wird für viel Geld repariert, obwohl die Reparatur wirtschaftlich sinnlos ist.

Wird durch die Reparatur ein Schaden verursacht, schuldet die Werkstatt Schadensersatz. Dabei kann sich zusätzlich der Wert der Werkstattleistung mindern, so dass die Kosten der ursprünglichen Reparatur gemindert werden können. Dies kann im Extremfall eine Minderung auf Null bedeuten.

Das Auto ist ein sehr kompliziertes Gerät. Natürlich kann man nicht erwarten, dass die Werkstatt jeden versteckten Fehler auf Anhieb findet. Sie kann also grundsätzlich Fehler suchen. Inwieweit das bezahlt werden muss, hängt zunächst einmal von der getroffenen Vereinbarung, also dem Auftrag, ab. Die Werkstatt schuldet aber eine fachgerechte Leistung auch bei der Fehlersuche. Stellt sich heraus, dass die Fehlersuche nicht fachgerecht erfolgte, muss die entsprechende Arbeitszeit nicht bezahlt werden.

Die Werkstatt schuldet neben der Reparatur auch noch fachmännische Aufklärung und Beratung. Dies erstreckt sich neben dem technischen auch auf den ebenso wichtigen wirtschaftlichen Teil. So ist in der Rechtssprechung anerkannt, dass die Werkstatt den Kunden rechtzeitig informieren muss, wenn sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht lohnt. Die Werkstatt muss auf sogenannte „zeitwertgerechte“ Reparaturmöglichkeiten hinweisen. Die Aufklärungspflicht besteht auch, soweit der Kunde genehmigungspflichtige oder unzulässige Änderungen am Fahrzeug wünscht.

erschienen in: Mittendrin, 11/2009

"Führerscheintourismus"

Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich immer wieder die Frage, ob die in Deutschland vielfach verlangte MPU („Idiotentest“) umgangen werden kann, indem man die Fahrerlaubnis im europäischen Ausland erwirbt. Es besteht das Risiko, dass diese Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt wird und man wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG bestraft wird (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

1. Rechtslage für Führerscheine, die vor dem 19.01.2009 erteilt wurden

Deutschland muss grds. die Führerscheine anderer EU-Mitgliedsstaaten anerkennen, auch wenn früher eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Insbesondere in den folgenden zwei wichtigen Ausnahmefällen ist die neue Fahrerlaubnis aber unwirksam: - die ausländische Fahrerlaubnis ist während einer in Deutschland laufenden Sperrzeit erworben worden- die Fahrerlaubnis erteilt worden, obwohl der Erwerber nicht mindestens 6 Monate tatsächlich im ausstellenden Staat gewohnt hat.

2. Rechtslage für Führerscheine, die ab dem 19.01.2009 erteilt werden

Ein nach diesem Datum im EU-/EWR-Ausland erworbener Führerschein ist in  Deutschland nicht gültig, wenn die frühere deutsche Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden ist. Eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung ist aber unzulässig. Die Anerkennung kann daher nur dann abgelehnt werden, wenn die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht getilgt ist. Nach Eintritt der Tilgungsreife muss der EU-/EWR-Führerschein anerkannt werden.

3. Inländische Neuerteilung nach ausländischer Führerscheinmaßnahme

Wer in Deutschland einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis stellt, ist jetzt verpflichtet, den früheren Besitz einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis mitzuteilen. Ggf. ist eine Bescheinigung der ausländischen Führerscheinstelle beizubringen, aus der sich der Wegfall der Gründe ergibt.

erschienen in: Mittendrin, 10/2009